AGBs

Allgemeinen Geschäftsbedingungen
RinnenRetter Gebäudeservice

Teil A – Allgemeine Regelungen

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen RinnenRetter Gebäudeservice (Inh. Nils Uhde) und Kunden über Leistungen zur Dachrinnenreinigung und damit verbundene Dienstleistungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Leistungsumfang

(1) RinnenRetter erbringt professionelle Dachrinnenreinigung vom Boden aus mittels Teleskopsaugtechnik, inklusive Reinigungsdokumentation per Kamera. 

(2) Auf Wunsch können zusätzliche Leistungen vereinbart werden (z. B. Fallrohrprüfung). 

(3) Arbeiten auf Dächern werden aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht durchgeführt. 

(4) Vertragsgegenstand sind ausdrückliche keine handwerkspflichtigen Leistungen. 

§3 Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend. 

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Bestätigung des Kunden sowie die Annahme durch RinnenRetter zustande.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung angebotenen Preise, abgerechnet nach tatsächlich erfolgter Leistung. 

(2) Alle Preise enthalten die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist. (3) Die Zahlung ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Leistungserbringung ohne Abzug fällig. (4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB).

§5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die zu reinigenden Dachrinnen, Fallrohre und sonstigen Arbeitsbereiche zum vereinbarten Termin gefahrlos und ungehindert zugänglich sind.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, RinnenRetter vor Arbeitsbeginn auf ihm bekannte Besonderheiten oder Risiken hinzuweisen, insbesondere auf:

  • beschädigte oder lose Dachrinnen,
  • lockere Halterungen,
  • Undichtigkeiten,
  • Vorschäden an Dach, Fassade oder Entwässerungsanlagen,
  • schwer zugängliche Bereiche.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass Zufahrten, Stellflächen und Arbeitsbereiche frei von Hindernissen sind und keine Umstände vorliegen, die die Durchführung der Arbeiten gefährden oder wesentlich erschweren.

(4) Sofern für die Ausführung elektrische Geräte eingesetzt werden müssen, hat der Kunde auf Wunsch eine geeignete Stromversorgung bereitzustellen.

(5) Haustiere sind während der Arbeiten so zu sichern, dass eine sichere Durchführung der Leistungen gewährleistet ist.

(6) Entstehen durch unzutreffende Angaben des Kunden, fehlende Zugänglichkeit oder unterlassene Mitwirkung zusätzliche Aufwendungen oder kann die Leistung deshalb nicht oder nur teilweise erbracht werden, ist RinnenRetter berechtigt, die vereinbarte Einsatz- und Anfahrtspauschale sowie entstandene Mehrkosten zu berechnen.

(7) Ergibt sich erst vor Ort, dass die tatsächlichen Gegebenheiten erheblich von den vom Kunden gemachten Angaben abweichen oder die Ausführung aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht möglich ist, ist RinnenRetter berechtigt, die Arbeiten abzubrechen oder abzulehnen.

§6 Termine und Witterung

(1) Termine werden grundsätzlich als Zeitfenster vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt das Zeitfenster drei Stunden.

(2) RinnenRetter informiert den Kunden in der Regel kurz vor der Anfahrt telefonisch, per SMS oder auf anderem vereinbartem Kommunikationsweg über die voraussichtliche Ankunftszeit.

(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Grundstück und die zu reinigenden Bereiche innerhalb des vereinbarten Zeitfensters zugänglich sind.

(4) Vereinbarte Termine stellen grundsätzlich unverbindliche Ausführungstermine dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.

(5) RinnenRetter ist berechtigt, Termine aufgrund von Witterungsbedingungen, Sicherheitsbedenken, Verkehrsbehinderungen, vorherigen Arbeitseinsätzen oder sonstigen unvorhersehbaren Umständen angemessen zu verschieben.

(6) Dies gilt insbesondere bei Sturm, Gewitter, Starkregen, Schnee, Eis, Frost oder sonstigen Wetterlagen, die eine sichere und fachgerechte Durchführung der Arbeiten beeinträchtigen.

(7) Im Falle einer notwendigen Terminverschiebung wird der Kunde schnellstmöglich informiert und ein Ersatztermin vereinbart.

§7 Fehlanfahrten und Zugänglichkeit

(1) Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Grundstück sowie die zu reinigenden Bereiche zum vereinbarten Termin frei zugänglich und gefahrlos erreichbar sind.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Arbeiten wesentlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Dies gilt insbesondere für die Erreichbarkeit der Dachrinnen, die Gebäudehöhe sowie besondere örtliche Gegebenheiten.

(3) Kann die Leistung aufgrund fehlender Zugänglichkeit, verschlossener Grundstücke, nicht gesicherter Tiere, unzutreffender Kundenangaben oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist RinnenRetter berechtigt, die Arbeiten abzubrechen oder abzulehnen.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 kann die vereinbarte Einsatz- und Anfahrtspauschale in Rechnung gestellt werden. Weitergehende nachweislich entstandene Mehrkosten bleiben vorbehalten.

(5) Stellt sich erst vor Ort heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten erheblich von den Angaben des Kunden abweichen oder eine sichere bzw. technisch mögliche Durchführung nicht gewährleistet werden kann, ist RinnenRetter berechtigt, den Auftrag abzubrechen oder einen Alternativtermin bzw. eine alternative Ausführung vorzuschlagen.

(6) Eine Verpflichtung zur Durchführung von Arbeiten besteht nicht, wenn Sicherheitsrisiken für Personen, Gebäude oder Sachwerte erkennbar sind.

§8 Leistungsgrenzen

(1) Die Leistungen werden grundsätzlich vom Boden aus unter Einsatz geeigneter Teleskop- und Reinigungstechnik erbracht.

(2) Arbeiten außerhalb der technischen Reichweite der eingesetzten Systeme werden nicht geschuldet.

(3) RinnenRetter ist berechtigt, die Durchführung von Arbeiten abzulehnen, wenn technische oder sicherheitsrelevante Gründe entgegenstehen.

§9 Vorschäden

(1) Dachrinnen, Fallrohre, Halterungen und sonstige Bauteile können alters-, witterungs- oder nutzungsbedingt Vorschäden aufweisen.

(2) RinnenRetter haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene Mängel, Materialermüdung, Korrosion, lockere Befestigungen, Undichtigkeiten oder sonstige Vorschäden zurückzuführen sind.

(3) Das Sichtbarwerden bereits vorhandener Schäden, Undichtigkeiten, Korrosionsschäden oder sonstiger Mängel nach Entfernung von Verschmutzungen stellt keinen Mangel der durch RinnenRetter erbrachten Leistung dar.

§10 Technische Prüfung und Dokumentation

(1) Die Reinigung umfasst keine technische Prüfung der Dichtheit, Statik, Befestigung oder allgemeinen Funktionsfähigkeit von Dachrinnen, Fallrohren oder sonstigen Entwässerungseinrichtungen.

(2) Nach Abschluss der Arbeiten kann RinnenRetter Foto- oder Videoaufnahmen zur Dokumentation des Reinigungsergebnisses erstellen.

(3) Die Aufnahmen dienen ausschließlich der Leistungsdokumentation und Qualitätssicherung.

(4) Eine Nutzung für Werbe- oder Referenzzwecke erfolgt ausschließlich mit gesonderter Zustimmung des Kunden.

§11 Haftung

(1) RinnenRetter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet RinnenRetter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet RinnenRetter nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.

(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) RinnenRetter haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene Mängel, Materialermüdung, Korrosion, Undichtigkeiten, lockere Befestigungen oder sonstige Vorschäden an Dachrinnen, Fallrohren oder sonstigen Gebäudeteilen zurückzuführen sind.

(6) Das Sichtbarwerden bereits vorhandener Schäden, Undichtigkeiten, Korrosionsschäden oder sonstiger Mängel nach Entfernung von Verschmutzungen stellt keinen Mangel der erbrachten Leistung dar.

(7) Die Reinigung beinhaltet keine technische Prüfung der Dichtheit, Statik, Befestigung oder Funktionsfähigkeit von Dachrinnen, Fallrohren oder sonstigen Entwässerungseinrichtungen.

(8) Für Schäden, die aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Kunden entstehen, haftet RinnenRetter nicht.

§12 Datenschutz

(1) RinnenRetter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses verarbeitet.

(3) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Foto- oder Videoaufnahmen erstellt werden, dienen diese ausschließlich der Dokumentation der ausgeführten Arbeiten und der Qualitätssicherung. Eine Löschung innerhalb weniger Wochen ist sichergestellt.

(4) Eine Verwendung von Foto- oder Videoaufnahmen zu Werbe-, Referenz- oder Veröffentlichungszwecken erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.

(5) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Betroffenenrechten sowie zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung von RinnenRetter enthalten. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung ist unter www.rinnenretter.de/datenschutzerklaerung (Art. 13 DSGVO) einzusehen.
§13 Dokumentationsaufnahmen

(1) Zur Angebotserstellung, Auftragsdurchführung, Leistungsdokumentation und Qualitätssicherung dürfen durch RinnenRetter Foto- und Videoaufnahmen des Arbeitsbereiches, insbesondere von Dachrinnen, Fallrohren und angrenzenden Gebäudeteilen, erstellt werden.

(2) Der Kunde erklärt sich mit der hierfür erforderlichen Aufnahme, Verarbeitung und kurzfristigen Speicherung der Bild- und Videodaten einverstanden, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Vertragserfüllung oder Nachweisführung erforderlich ist.

(3) Die Aufnahmen werden grundsätzlich nur für die Dauer gespeichert, die zur Bearbeitung des Auftrags, zur Rechnungsstellung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten erforderlich ist. Anschließend werden sie gelöscht.

(4) Eine darüber hinausgehende Speicherung in einer Kundendokumentation oder Kundendatenbank erfolgt nur, soweit dies zur Dokumentation wiederkehrender Leistungen, zur vereinfachten Angebotserstellung bei Folgeaufträgen oder aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden zulässig ist.

(5) Die Nutzung von Foto- oder Videoaufnahmen zu Werbe-, Referenz- oder Veröffentlichungszwecken erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.

(6) Der Kunde kann eine erteilte Einwilligung für zukünftige Verwendungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

 

Teil B – Verbraucher (B2C)

§14 Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

(2) Die Einzelheiten zum Widerrufsrecht, zu den Voraussetzungen, Fristen und Folgen des Widerrufs ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung von RinnenRetter.

(3) Die Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher vor Vertragsschluss bzw. spätestens bei Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt. Sie ist unter www.rinnenretter.de/widerrufsrecht einzusehen.
(4) Mit Annahme eines Angebots verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass RinnenRetter Gebäudeservice mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnen darf, sofern ein Ausführungstermin innerhalb dieser Frist vereinbart wird. Der Verbraucher bestätigt zugleich, dass er die Widerrufsbelehrung erhalten hat und darüber informiert wurde, dass sein gesetzliches Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung durch RinnenRetter erlischt. Widerruft der Verbraucher den Vertrag nach Beginn der Ausführung der Dienstleistung, jedoch vor vollständiger Vertragserfüllung, ist ein angemessener Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen zu leisten, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. RinnenRetter behält sich vor, Aufträge mit Ausführung innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist nur unter diesen Bedingungen anzunehmen. Sofern der Verbraucher diesen Regelungen nicht zustimmen möchte, kann die Ausführung der Dienstleistung bis zum Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist verschoben oder der Auftrag abgelehnt werden.

§15 Vorzeitiger Leistungsbeginn

(1) Der Verbraucher kann ausdrücklich verlangen, dass RinnenRetter bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnt.

(2) Der Verbraucher bestätigt, dass er Kenntnis davon hat, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch RinnenRetter erlischt.

(3) Widerruft der Verbraucher den Vertrag, nachdem er ausdrücklich verlangt hat, dass die Leistung bereits während der Widerrufsfrist begonnen wird, hat er einen angemessenen Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Leistungen zu leisten, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

§16 Gewährleistung

(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(2) Mängel sind RinnenRetter nach Möglichkeit unverzüglich nach deren Feststellung mitzuteilen, um eine zeitnahe Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung zu ermöglichen.

(3) Natürlicher Verschleiß, altersbedingte Materialermüdung, Korrosion, Undichtigkeiten, lockere Befestigungen oder sonstige bereits vor der Reinigung vorhandene Mängel begründen keine Gewährleistungsansprüche gegen RinnenRetter.

(4) Das Sichtbarwerden bereits vorhandener Schäden oder Mängel nach Entfernung von Verschmutzungen stellt keinen Mangel der erbrachten Reinigungsleistung dar.

 

Teil C – Unternehmen (B2B)

§17 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Unternehmen haben die erbrachte Leistung unverzüglich nach Ausführung auf erkennbare Mängel zu untersuchen.

(2) Offensichtliche Mängel sind RinnenRetter innerhalb von fünf Werktagen nach Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen.

(3) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige eines offensichtlichen Mangels, gilt die Leistung hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.

(5) Die gesetzlichen Rechte des Unternehmen bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben unberührt.

§18 Gewährleistung

(1) Unternehmer haben offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Werktagen nach Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen.

(2) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung hinsichtlich der erkennbaren Mängel als genehmigt.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmen ein Jahr ab Leistungserbringung.

(4) RinnenRetter ist im Falle eines berechtigten Mangels zunächst zur Nachbesserung berechtigt.

§19 Aufrechnung

(1) Unternehmer können gegenüber Forderungen von RinnenRetter nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Unternehmer nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§20 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Gerichtsstand Einbeck maßgeblich.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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